Die Verbindung von Menschen ist immer ein hohes Gut. Beethoven vertont in seiner „Ode an die Freude“ mit eindrucksvoller Musik „…wem der große Wurf gelungen eines Freundes Freund zu sein…“ und betont das Glück menschlicher Verbindung. Wenn aus Freundschaft Liebe wird und sie sich gerne hochzeitlich mit einer kirchlichen Verbindung von Gott segnen lassen wollen, dann trauen Sie sich etwas zu, also ist es Zeit zur Trauung. Grundsätzlich ist eine Ehe zwischen zwei Getauften immer ein Sakrament. Da diese unauflöslich ist, gibt es auch keine Scheidung im kirchlichen Sinne.

Bitte nehmen Sie rechtzeitig und zuerst Kontakt mit ihrem Pfarrer auf. Nach dem Motto: Erst das Wirtshaus reservieren und dann den Pfarrer anfragen, ist bisweilen schon schief gegangen.

Zuerst besprechen Sie mit Ihrem Pfarrer den Termin der Hochzeit, dann wird ein Ehevorbereitungsprotokoll ausgefüllt und im Ehevorbereitungsgespräch bereiten Sie sich zusammen mit Ihrem Pfarrer auf Ihre Trauung vor. In der Diözese Regensburg ist es obligatorisch an einem Ehevorbereitungsseminar teilzunehmen. Die Termine erfahren Sie vom Pfarrer.

Sollten Sie eine Kirche anderswo zur Trauung wählen, wohnen aber in der Pfarrei Lappersdorf, dann müssen Sie Ihre Trauung dennoch im Pfarrbüro anmelden. Sie erhalten von uns die Genehmigung (Traulizenz), sich außerhalb Ihrer Pfarrkirche trauen zu lassen. Bemühen Sie sich dann bitte rechtzeitig auch um den dortigen Priester, der Sie dann trauen soll.

Sonderfälle:

  1. Erklärung der Ungültigkeit der Ehe
    Kirchlich geschlossene Ehen können nach einer Scheidung auch kirchlich für ungültig erklärt (annulliert) werden, wenn einer der folgenden Gründe bereits vor oder bei der Eheschließung vorgelegen hatte:
  • Die vorgeschriebene Eheschließungsform nicht eingehalten war (wenn sich ein konfessionsverschiedenes Paar ohne katholische Dispens (Erlaubnis der katholischen Seite) hat evangelisch trauen lassen).
  • Beide Partner eheunfähig waren (z.B. bei schweren Suchterkrankungen).
  • Kein richtiger Ehewille vorlag (große voreheliche Streitigkeiten, Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit, keine Kinder wollen, Ablehnung der ehelichen Treue, Heirat gezwungenermaßen wegen einer Schwangerschaft …)

Diese Gründe müssen Sie durch Zeugenaussagen nachweisen können. Dies zu prüfen ist Aufgabe eines schriftlichen Ehenichtigkeitsverfahrens. Dies dauert etwa ein Jahr. Ist Ihre erste Ehe annulliert worden, also eigentlich nie zustande gekommen, steht Ihnen eine kirchliche Trauung offen. Näheres erfahren bei Ihrem Pfarrer, der einen Antrag zur Aufnahme des Verfahrens verfasst, oder gleich im Bischöflichen Konsistorium.

  1. Kirchliche Eheauflösung
    Es gibt sogar auch eine kirchliche Eheauflösung, aber nur in einem einzigen Fall. Sie kann nur vom Papst ausgesprochen werden (Privilegium Paulini). In Frage kommt dabei eine standesamtliche Ehe, bei der ein Partner sich taufen lässt, der andere Partner aber diese Ehe so nicht fortsetzen will. Zu einer solchen Trennung riet schon der Apostel Paulus, damit das Christenleben keinen Schaden nehme (1 Kor 7, 15). Bitte auch hierbei den Pfarrer konsultieren.
  1. Anerkennung einer standesamtlichen Ehe als kirchliche Ehe
    Eine vor Jahren nur vor dem Standesamt geschlossene Ehe kann nachträglich kirchlich gültig gemacht werden, wenn die Partner es wünschen und kein Ehehindernis (z.B. ein bestehendes Eheband) vorliegt. Dies geschieht in schriftlicher Form vor dem Pfarrer, dazu müssen Sie einige Dokumente beibringen. Zumeist wird dabei die sogenannte "Sanatio in radice" (Heilung in der Wurzel) angewendet. Also bitte Kontakt mit dem Herrn Pfarrer aufnehmen.
  1. Sie leben in zweiter Ehe und möchten zu den Sakramenten gehen
    Die Unauflöslichkeit der Ehe ist ein Ideal, es wird leider oft nicht erreicht. Die wiederverheirateten Geschiedenen sind am Empfang der Sakramente gehindert, da ihr Lebensstand objektiv im Widerspruch zu jenem Bund steht, der in der Eucharistie sichtbar wird, dem unauflösbaren Bund zwischen Christus und seiner Kirche. Das klingt für viele enttäuschend, sie fühlen sich ausgegrenzt- Diese Gesetzeshärte bestraft sie ein zweites Mal.

Doch erteilte die Kirche eine generelle Zulassung für alle, würde dadurch die Unauflöslichkeit der Ehe verdunkelt. Es ist Falschinformation, Wiederverheiratete seien aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen. Sie haben nach wie vor ein Heimatrecht in der Kirche, sie gehören zu uns!

Doch welche Auswege gibt es? Zunächst sollte man bei einem kirchlichen Ehegericht prüfen lassen, ob die erste Ehe gültig war. Dann ist es ein Unterschied, ob jemand durch eigene Schuld eine Ehe zerstört hat oder deren Opfer war. Es muss der Einzelfall geprüft werden, um nicht unterschiedslos auszuschließen und unterschiedslos zuzulassen.

Darum kommen Sie zum Pfarrer und sprechen Sie mit ihm. Es wird sich bestimmt eine Lösung ermöglichen. Jedenfalls soll die Kirche eine barmherzige sein, auch Jesus ging mit den Brüchen im Leben der Menschen mild um.

Weitere Informationen zur kirchlichen Ehe:
https://www.bistum-regensburg.de/glauben/sakramente/das-sakrament-der-ehe-zeichen-der-liebe-gottes-in-der-welt/

Bild: Sarah Frank in: Pfarrbriefservice.de

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